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Golem berichtet über eine aktuelle Entscheidung des EuGH wonach “framende Links”, wie z.B. der Einbettung eines YouTube-Videos, weiterhin erlaubt bleiben. Der EuGH verneint damit die vom deutschen Bundesgerichtshof (BGH) geäußerte Frage, ob es sich bei der Einbettung um eine bislang gesetzlich nicht geregelte und damit verbotene Nutzungsform von Inhalten handelt. Zur Klärung dieser Frage hatte sich der BGH an den EuGH gewandt. Ausschlaggebend für die Entscheidung des EuGh ist, “dass der Inhaber des Urheberrechts, als er die Wiedergabe erlaubte, an alle Nutzer des Internets gedacht hat.”

Endlich mal eine Entscheidung, die für den User getroffen wird. Das hätte uns auch noch gefehlt, wenn man keine Videos mehr einbinden dürfte. Ich bin erleichtert!

Quelle: Netzpolitik.org


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3 KOMMENTARE

    • Unsere Abmahnlobby ist leider so stark, dass sie seit Jahren jede Modernisierung des Urheberrechts verhindert. Dadurch haben die Abmahnanwälte eine tolle Spielwiese, und nur die höchsten Gerichte können durch ihre Rechtsprechung Grenzen ziehen.

      Im wesentlichen stammt unser Urheberrecht eben aus einer Zeit, als man sich überlegt hat, eine deutsche Mark dafür auszugeben, damit man im Copyshop eine Tageszeitung auf den Fotokopierer legen durfte. Und die einzige preiswerte Möglichkeit einer Musiksammlung war, Radiosendungen auf Musikkassette aufzunehmen.

      Scanner? CDs? DVDs? Internet? DSL? MP3? JPG? MPG? Kennen die Internetausdrucker nicht, die unser Urheberrecht „verwalten“.

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