TEILEN

Eine Mutter, deren minderjähriger Sohn per 0900er-Nummer Items für sein Online-Spiel erwarb, muss nach Auffassung des BGH nicht für die zusätzlichen 1.250 Euro auf der Telefonrechnung haften.

Ich bin mit dem Urteil einverstanden und sehe das in diesem Fall auch so. Natürlich hat der Anbieter alles versucht, seinen Zahlungsanspruch durchzusetzen. Das Gericht begründete sein Urteil folgendermaßen…

Der BGH […] sah die Anschlussinhaberin nicht in der Pflicht. In der streitgegenständlichen Konstellation liege nämlich kein Telekommunikations-, sondern ein Zahlungsdienst vor, für den andere Regeln gälten. Insbesondere sehe § 675u Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor, dass das Risiko einer nicht autorisierten Zahlung beim Zahlungsdienstleister liege, der den Kunden so zu stellen habe, wie er ohne die Ausführung der nicht autorisierten Zahlung stünde.

Was meint Ihr? Findet Ihr das Urteil gerecht? Hätte die Mutter Eurer Meinung nach zahlen müssen?

Quelle: Lto.de


Anzeige

8 KOMMENTARE

  1. Die Entscheidung ist im Ergebnis richtig, aber die rechtliche Konstruktion dahinter ist nicht so ganz einfach.

    Nehmen wir doch mal das Beispiel, dass das Kind ohne Wissen der Eltern 10 Stunden mit dem Onkel in Australien telefoniert hätte. Hier würde wohl kaum einer verlangen, dass die Eltern die Telefonrechnung nicht bezahlen müssen.

    Der Kernpunkt ist, dass die telefonischen Mehrwertdienste rechtlich in zwei Verträge aufgespalten werden. Der erste Vertrag beinhaltet das reine Telefonat, also die Sprechverbindung, die vom Provider aufgebaut wird. Der zweite Vertrag enthält den „Mehrwert“, also die Dienstleistung Wettervorhersage, Telefonsex oder eben Items. Dieser zweite Vertrag wird über die Telefonrechnung nur abgerechnet, aber Forderungsinhaber ist der Mehrwertdiensteanbieter.

    Und letztlich ist es nur dieser zweite Vertrag, für den die Jugendschutzvorschriften greifen, also die Geschäftsunfähigkeit oder die beschränkte Geschäftsfähigkeit.

    Das ganze dürfte jetzt aber kein Freibrief für die Eltern sein („war ich nicht, war mein Goof“). Den Eltern wird nach wie vor eine angemessene Aufklärung und Überwachung des Sprösslings zuzumuten sein. Aber es läuft eben nicht auf eine Totalüberwachung hinaus.

  2. naja, dass is einfach nur eine Bestätigung wie es schon immer gehandhabt wurde. Sehe da jetzt keine große Sensation drin. Abgesehen davon, dass sich offenbar mal welche bis zum BGH hoch prozessiert haben. Das Gesetz ist ziemlich (ziemlich is für Juristen viel) eindeutig

  3. Jo, auch der Dienstleister muss für Jugendschutz sorgen. „minderjährig“ ist zwar wenig auskunft, aber ich nehme an, dass der Junge Mann absolut nicht geschäftsfähig war.

    • Spielt keine Rolle. Solche Verträge sind schwebende Verträge und können jederzeit von beiden Parteien für Nichtig erklärt werden.
      Das gilt bis 7 Jahre auch für Käufe im Supermarkt mit dem eigenen Taschengeld (auch wenn ich shcon als fünfjähriger morgens hier und da das Brot kaufen ging).
      Nur leider passiert genau dieser Fall in einem Rechtsstaat: du darfst dich mit deinem eigenen Geld bis vors BGH boxen, um Recht zu bekommen für etwas, was recthlich ganz klar beschrieben ist.

      • Bis zum vollendeten 7ten Lebensjahr sind Kinder nicht Geschäftsfähig und jeder Vertrag und Kauf ist nichtig. Vom 7ten bis vollendeten 18ten Lebensjahr sind sie nur beschränkt geschäftsfähig und brauchen die Zustimmung ihres Erziehungsberechtigten weil sie sonst schwebend unwirksam sind und die Eltern den Kauf rückgängig machen können (ausnahme ist der Taschengeldparagraph, wenn es ihr Taschengeld ist dann sind die Verträge/Kaufe wirksam).

        • Das ist so schwarz und weiß nicht richtig, auch wenn ich im Prinzip nichts anderes erzählt habe und deshalb auch das Taschengeld bei <7 mit erwähnt habe.
          Kein Gericht würde aber z.B. einen großen Terz machen, wenn ein 6-Jähriger vor der Schule sich eine Zuckerstange oder ein Kaffeestückchen kauft. Das ist in der Praxis normal und dafür bekommt er auch das Geld der Eltern mit.
          Solange die Eltern vorher einverstanden waren und es sogar in eine Gewohnheit übergeht, ist es sehr schwierig, dem Richter deine extreme Dreistigkeit unterzujubeln, solltest du doch mal was dagegen machen (z.B. nach einem persönlichen Streit aus Rache).
          Aber dafür gibts ja die Widerrufsfrist.
          Ein Einverständnis der Eltern, besonders über einen längeren Zeitraum, ist meiner Ansicht nach eine gültige Willsenerklärung – egal wie alt das Kind ist. Ein Vertrag wird schließlich nicht mit dem Blut des Kindes unterschrieben.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here