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Das Amtsgericht Riesa hat die Urteilsbegründung für einen Fall veröffentlicht, bei dem ein privater Grundstückseigentümer einen Quadcopter mit einem Luftgewehr beim Überflug über sein Grundstück so stark beschädigte, dass er abstürzte und kaputtging. Der Schaden soll um 1.500 Euro hoch gewesen sein. Der Eigentümer der Drohe verklagte den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung, bekam vor Gericht jedoch nicht recht. (Via)

Finde ich als leidenschaftlicher Drohnenflieger komplett richtig. Auf privaten Grundstücken und vor allem in „Spannerhöhe“ hat eine fremde Drohne nichts verloren. Wenn ich 50 oder 100 Meter über ein Grundstück fliege und es teil einer Panorama-Aufnahme ist, kann ich daran nichts Verwerfliches sehen. Aber wenn eine Drohne einige Meter über meinem Haus/Grunstück kreist, dann ist das eine Verletzung meiner Privatsphäre.

Wie seht Ihr die Sache?


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7 KOMMENTARE

  1. Selbst 50-100m … kann doch nicht sein dass man seinen Garten jetzt überdachen muss um seine Privätsphäre zu wahren

  2. Sorry, aber der Datenschutz gehört weg! Der Staat macht eben auch was er will, dann will ich als Bürger die gleichen Rechte haben. Die Unversehrtheit der eigenen Wohnung gilt schon lange nicht mehr.

    • 1)Du hast als Bürger niemals die gleichen Rechte wie ein Staat. Die Urdefinition von „Staat“ sieht vor, in bestimmten Bereichen mehr Rechte als du zu haben.
      2)Dann geh mit gutem Beispiel voran und leg Name, Adresse, Kontodaten und PIN offen. Wer braucht schon Datenschutz, lets go!

    • Das ist Schwachsinn. Die Unversehrtheit der eigenen Wohnung wird vor Gericht immer wieder bestätigt und auch das Staat darf dies nur mit Richterlicher Genehmigung verletzten. Einen Waffenhändler darf die deutsche Polizei abhören, jemanden der zufällig ausgewählt wird aber nicht.
      Auch darf der Staat dich einsperren, die Hälfte deines Gehalts einbehalten oder dich zum Krieg-/Zivildienst zwingen, alles Sachen die zurecht nicht der normale Bürger darf, aber für das funktionieren der Gesellschaft dienlich sind.
      P.S. Wenn du wirklich gegen den Datenschutz bist kannst du ja hier mal deinen Konto Daten inkl deinen Passwörtern veröffentlichen, das sind nämlich auch Daten die gesetzlich Geschützt sind.

  3. Ich habe mir die Urteilsbegründung durchgelesen. Unter den konkreten Umständen dürfte das Urteil durchaus vertretbar sein, aber man muss sich diese konkreten Umstände auch wirklich vor Augen führen. Das Urteil darf daher keinesfalls als Generalermächtigung zum Abschuss von Drohnen verstanden werden.

    Zunächst einmal verharrte die Drohne in geringer Flughöhe über dem Haus (5-15 Meter); in größeren Höhen dürfte es aufgrund der mangelnden Auflösung an der Identifizierbarkeit einzelner Personen und damit an der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes scheitern.

    Es war auch kein kurzer Überflug, sondern die Drohne soll die Ehefrau des Schützen regelrecht verfolgt haben, als sie den Müll rausbrachte.

    Die Kinder des Schützen waren durch den Drohnenflug verängstigt worden.

    Das Grundstück war durch eine hohe Hecke (2,5-3m) eingefriedet, sodass bereits besondere Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre ergriffen waren, die die Drohne freilich umging. Auf einem frei einsehbaren Grundstück wäre die Sache vielleicht schon wieder anders zu bewerten.

    Und schließlich hat der Schütze – zumindest nicht widerlegbar – vorher gerufen, die Drohne solle verschwinden. Er hat also vor dem Abschuss gewarnt.

    Dazu war die Drohne kein einfaches Spielzeug, sondern war ersichtlich für Aufnahmen geeignet, sodass tatsächlich (zumindest) von Live-Aufnahmen auszugehen war.

    All diese Umstände zusammen haben letztlich für das Gericht den Abschuss gerechtfertigt. Und wenn man das alles zusammennimmt, liegt der Verdacht nahe, dass der Drohnenpilot tatsächlich „gespannt“ hat.

    Das heißt aber im Umkehrschluss, dass reine Spielzeuge, reine Landschaftsaufnahmen, reine Überflüge usw. gerade eben nicht zum Abschuss freigegeben sind. Es ist hier wirklich ein Extremfall, in dem AUSNAHMSWEISE die Abwehr gerechtfertigt war. Die Bedeutung dieses Einzelfalles sollte man also nicht zu hoch hängen. Und auf keinen Fall sollte man dies verallgemeinern.

  4. Zu 100% Zustimmung. Hab die Story ja schonmal erzählt: Es ist einfach nicht geil, dein Haus zu verlassen und über deinem Kopf schwebt in bestenfalls 2m-Distanz eine Drohne, „Pilot“ weit und breit nicht in Sicht (was bedeutet, dass er seine Drohne auch nicht sieht).

  5. Interessiert hätte mich vor allem wie das Gericht die Gefahr, die von der Drohne ausging eingeschätzt hat. Hat so eine Drohne ein Verletzungspotenzial? War es hauptsächlich die Angst der Kinder, oder hätte es gereicht wenn der Mann allein sich bedroht gefühlt hätte? Ich bin kein Jurist, aber ich weiß das man eine Gefahr nur abwehren darf, wenn die eingesetzten Mittel auch verhältnismäßig sind (sprich nicht präventiv mit Kanonen auf Spatzen schießen, wenn in die Hände klatschen locker reicht). Von daher wundert mich das der Einsatz eines Luftgewehrs im Garten scheinbar ein probates Mittel für das Gericht war. Darf ich das Ding überhaupt im Garten benutzen?
    Wo ist kinki wenn man ihn braucht?

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