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Auch ohne Reisewarnung der Auswärtigen Amtes ist es möglich, von einer Pauschalreise wegen der Corona-Pandemie kostenlos zurückzutreten. Es muss keine Entschädigung an den Reiseveranstalter gezahlt werden. (Via)

Es handelt sich dabei um ein Urteil vom Amtsgericht Stuttgart vom 13.10.2020. Es ging hierbei um eine Kreuzfahrt von der der Kläger zurückgetreten ist. Ich wollte Euch die Sache hier verlinken, weil es sicher den ein oder anderen von Euch interessiert/betrifft. Das Gericht begründete das Urteil wie folgt: „Da zum Reisezeitpunkt folglich vom Fehlen eines effektiven Schutzes gegen das Virus auszugehen war, habe gerade im Falle einer Kreuzfahrt die letztlich vom Zufall abhängige Gefahr bestanden, dass es an Bord zu einem Infektionsgeschehen kommt“.

Stammt von meinen Freunden vom Vereinfacher. Für genauere Infos zum Urteil lest einfach mal selbst rein!




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5 KOMMENTARE

  1. Ich würde aus Laiensicht aber auch vermuten, dass es hier vor allem auf den Buchungszeitpunkt ankommt. Klar, wenn ich vor Beginn der Corona-Pandemie gebucht hatte habe ich eine Leistung gebucht, die der Reiseveranstalter in der beworbene Form gar nicht bieten kann. Er kann mir dann zwar natürlich in alternatives Angebot unterbreiten, aber das muss ich ja nicht annehmen. Entsprechend müsste ich dann ja automatisch das Recht zum Rücktritt vom Vertrag haben.

    Anders dürfte das vermutlich aussehen, wenn man jetzt eine Kreuzfahrt buchen würde. Viele Reedereien sind ja mit entsprechend angepassten Angeboten mit abgestimmten Hygienekonzepten wieder gestartet. Wenn man jetzt so eine Reise bucht stimmt man den jetzigen Konditionen zu. Da dürfte das mit dem Rücktritt dann deutlich schwieriger werden. Zumindest nicht, wenn es keinen Grund gibt wegen dem die Reise ggf. garnicht stattfinden könnte.

    • ganz genau dies! Wenn du jetzt buchst, gehst du von Corona und Einschränkungen vor Ort aus, die werden dann Vertragsbestandteil. Dann brauchst du wohl mindestens eine (nachfolgende) Reisewarnung vom AA, um aus dem Vertrag wieder rauszukommen.

  2. Genau so berate ich meine Mandanten seit einem halben Jahr! Schön, dass mir nun ein Gericht Recht gibt. Meine Argumentation geht noch etwas weiter: Wenn ich vor Corona-Ausbruch gebucht habe, dann waren Abstandsbeschränkungen, Mundschutz und co. nicht vorgesehen. Wenn nun solche Maßnahmen am Urlaubsort blühen – und das ist praktisch überall der Fall – liegt ein Reisemangel vor, der mich zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt.

    Ich argumentiere also weniger mit der potentiellen Infektionsgefahr, wie das Gericht. Sondern ich betrachte die Maßnahmen dagegen als etwas, was man im Urlaub normalerweise nicht erwartet und deshalb auch nicht hinzunehmen hat.

    Läuft auf dasselbe Ergebnis hinaus.

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