{"id":54525,"date":"2017-07-17T22:20:16","date_gmt":"2017-07-17T20:20:16","guid":{"rendered":"http:\/\/stevinho.justnetwork.eu\/?p=54525"},"modified":"2017-07-17T22:22:13","modified_gmt":"2017-07-17T20:22:13","slug":"bitte-rechts-ranfahren-um-das-radio-leiser-zu-drehen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/stevinho.justnetwork.eu\/2017\/07\/17\/bitte-rechts-ranfahren-um-das-radio-leiser-zu-drehen\/","title":{"rendered":"„Bitte rechts ranfahren, um das Radio leiser zu drehen!“"},"content":{"rendered":"
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Folgenden spannenden Leserbrief erhielt ich in den letzten Tagen von Community-Mitglied Kinki<\/strong>, der darin eine anstehende Gesetzes\u00e4nderung innerhalb der Stra\u00dfenverkehrsordnung beschreibt. Lest unbedingt mal rein!<\/p>\n „Weitestgehend unbemerkt soll unsere Stra\u00dfenverkehrsordnung ge\u00e4ndert werden, insbesondere soll das „Handyverbot“ (welches ich f\u00fcr schwachsinnig halte, aber das ist ein anderes Thema) drastisch ausgeweitet werden.<\/p>\n Der betreffende Paragraf soll zuk\u00fcnftig wie folgt lauten:<\/p>\n (1a) Wer ein Fahrzeug f\u00fchrt, darf ein elektronisches Ger\u00e4t, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn Ger\u00e4te in Sinne des Satzes 1 sind auch Ger\u00e4te der Unterhaltungselektronik oder Ger\u00e4te zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Ber\u00fchrungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsger\u00e4te, Fernseher oder Abspielger\u00e4te mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Ger\u00e4t im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabeger\u00e4t, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verf\u00fcgt das Ger\u00e4t im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, \u00fcber eine Sichtfeldprojektion, darf diese f\u00fcr fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und \u00a7 1b des Stra\u00dfenverkehrsgesetzes bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n (1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht f\u00fcr Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht f\u00fcr
\n1. hierf\u00fcr das Ger\u00e4t nicht aufgenommen oder nicht gehalten wird und
\n2. entweder
\na) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
\nb) zur Bedienung und Nutzung des Ger\u00e4tes nur eine kurze Blickzuwendung zum Ger\u00e4t bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist, die einen Zeitraum von einer Sekunde nicht \u00fcberschreitet.<\/p>\n
\n1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollst\u00e4ndig ausgeschaltet ist,
\n2. den bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein f\u00fcr den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
\n3. stehende Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).<\/p>\n
\n1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bew\u00e4ltigung der Fahraufgabe des R\u00fcckw\u00e4rtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird oder
\n2. die Benutzung elektronischer Ger\u00e4te, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder erg\u00e4nzen.<\/p>\n