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Der gute, alte Kinki verlinkte mir gerade per Mail den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin zum Fall Böhmermann. Er schreibt dazu:

Wer Böhmermanns „Schmähkritik“ nachlesen will, der findet das Gedicht jetzt hochoffiziell vom Verwaltungsgericht Berlin zitiert!

https://openjur.de/u/882545.html

Mrs. Streisand lässt grüßen, Herr Erdogan!


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11 KOMMENTARE

  1. Gestern habe ich noch einen interessanten Gedanken zu dem Thema gelesen:

    Wenn man Erdogan als Ziegenficker bezeichnet, beleidigt man damit eher Erdogan oder Merkel?!

  2. Interessanter Funfact, den ich gestern gelesen habe:
    Es gibt Experten, die davon ausgehen das Böhmermann nicht nach dem Staatsoberhaupt-Paragraphen verurteilt wird bzw. das er eben freigesprochen wird, weil bei sowas der satirische Spielraum größer ist. Hätte Erdogan aber als Privatperson geklagt, wäre der Beleidigungsaspekt stärker gewesen und eine Strafe wäre ziemlich sicher.
    Ich weiß, drei Juristen vier Meinungen, aber lustig fand ich den Gedanken trotzdem.

    • Hier ist die fünfte Meinung: Die beiden Paragrafen schließen einander nicht aus. Selbst wenn – diese Rechtsauffassung unterstellt – keine Verurteilung nach § 103 erfolgen könnte, könnte er dennoch nach § 175 verurteilt werden.

      Ich vermute, dass der Experte etwas zu tief im amerikanischen Recht steckt: Dort kann man wirklich nur wegen der Strafvorschrift verurteilt werden, wegen der man angeklagt ist, ansonsten gibt es Freispruch.

      Hierzulande wird der Lebenssachverhalt beurteilt, mehr oder weniger unabhängig vom Anklagesatz. Wenn du also wegen Mordes angeklagt bist, und in der Hauptverhandlung ergibt sich, dass die Mordmerkmale fehlen, wird das Gericht einen Hinweis erteilen, dass auch eine Verurteilung wegen Totschlags in Betracht kommt, und dann kannst du auch nach dem milderen Delikt verurteilt werden.

      Die Frage, ob für die Beleidigung nach § 103 ein anderer Maßstab gilt als für § 175, ist sicherlich interessant. Aber die Schlussfolgerung daraus ist ziemlich sicher falsch.

      • Das ist aber ein gesondertes Verfahren (mit unterschiedlicher Zuständigkeit, wenn ich das richtig mitbekommen habe).

    • es gibt zwei anklagen gegen böhmi , einmal den 103er und dann noch die private klage.
      er könnte also einmal freigesprochen und einmal verurteilt werden.

  3. Ist irgendjemandem aufgefallen, dass der Abschnitt:

    „[…]selbst ein Schweine–>p<–furz riecht schöner."

    einen Rechtschreibfehler enthält? Das Verwaltungsgericht in Berlin scheint nicht so genau hinzuschauen 😀

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