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Die ZAK – eine Kommission, die Fernsehsender lizenziert – entschied im Mai plötzlich: Wenn Pietsmiet seinen Twitch-Kanal nicht anmeldet, so wie andere TV-Sender in Deutschland, dann dürfe er auch nicht mehr senden. Auf einmal sollten für den Let’s Player die selben Regeln gelten wie für RTL oder ProSieben. Das konnte der 28-jährige Smits kaum glauben: „Ich sehe uns auf jeden Fall nicht auf einer Ebene mit Fernsehsendern“, sagt Smits.

Mega kompetente und ausführlich Kolumne zum ganzen Ärger der Medienanstalten und PietSmiet/Gronkh. Wenn es um solche Themen geht, liefert Wired echt immer ab. Tolle Seite, tolle Kolumne. Lest unbedingt mal rein!

Quelle: Wired.de


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3 KOMMENTARE

  1. „Betroffen sind somit alle Twitch-Streamer, zumindest solange sie vorab ankündigen, wann sie das nächste Mal live gehen.“

    Sorry, das stimmt einfach nicht. Ein Sendeplan i.S.d. RStV ist was anderes als „ich streame jeden Mittwoch“. Aber wie immer wird die Diskussion von (wenn überhaupt) Hobbyjuristen geführt.

    „Für YouTube gelten die Rundfunkstaatsverträge paradoxerweise sowieso nicht. Oft stehen bekannte YouTuber in der Kritik, Schleichwerbung zu platzieren“

    Auch das stimmt so nicht. Beispielsweise gelten über § 58 RStV die dortigen Regelungen zur Schleichwerbung auch für YouTube-Videos. Außerdem gilt auch dort das Telemediengesetz, das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und so weiter.

    Wie sagte Steve noch in einem der letzten Podcasts sinngemäß: „Er hat Sport studiert, ich habe Sport studiert, also vertraut uns doch, dass wir Ahnung haben.“

    Genau so ist es im Bereich der Rechtswissenschaft. Jeder meint, die Gesetze verstanden und den kompletten Durchblick zu haben. Das klingt jetzt vielleicht etwas überheblicher als es gemeint ist, aber wenn man keine Ahnung von der Materie hat, sollte man nunmal keinen Artikel drüber schreiben.

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