Da der liebe Sascha in der Woche kurzfristig absagen musste, haben wir heute den guten, alten Lani zu uns ins Herrenspielzimmer geholt. Thematisch ist die heutige Ausgabe mal wieder ein „bunter Mix“ mit dem Schwerpunkt Fynn Kliemann. Ist wirklich interessant geworden, also hört doch mal rein!
Hier alle Themen in der Übersicht:
– Fußball: Werder im Aufstiegskampf / Die Eintracht im Finale (ab 01:12 min)
– Boris Becker im Knast (ab 25:30 min)
– Der nette Fynn von Nebenan: Maskenbetrug und Geld verdienen (ab 30:49 min)
– Krömer-Anekdote: Stress mit dem CDU-Kandidaten im meinem Wahlkreis (ab 58:23 min)
– Warcraft Mobile Game: Gar nicht so übel? (ab 01:12 Std)
– Shark Tank: Viel besser als die Löwen? (ab 01:22 Std)
– Doctor Strange und das blöde Multiverse (ab 01:26 Std)
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Die Rechte und Pflichten von Beamten gelten zu jeder Zeit, sowohl im Dienst, als auch im Privatleben.
Aber die Neutralitätspflicht nimmt dir nicht das Recht auf eine freie Meinung und auch nicht das Recht diese zu äußern. Du darfst als Beamter auch poltisch tätig werden. Solange du nicht den Boden der Verfassung verlässt.
Aber insbesondere im Wahlkampf besteht die Pflicht zur Mäßigung. Die E-Mail von der Balnazza sprach – ist Routine. Es geht hierbei nicht darum, eine politische Äußerung zu unterbinden, sondern insbesondere im Wahlkampf in seiner Wortwohl nicht über die Strenge zu schlagen.
Also das mit den Masken und den Flüchtligen ist echt der Hammer !
Kaputte Masken die man geschenkt bekommt dann an ein Flüchtlingsheim ZUVERKAUFEN.
Was für ein widerlicher,asozialer,ekelhafter Drecksmensch muss man sein. Dagegen ist ja der 0815 AFDler Jesus.
Hallo Steve, deine Neutralitätspflicht als Beamter gilt wohl nicht ausschließlich im Dienst. Ich habe in der Vergangenheit immer mal wieder Artikel gelesen, wie Lehrer, Polizisten und sonstige Beamte Schwierigkeiten mit ihrem Dienstherren bekommen haben, weil sie irgendwie mit AfD, Querdenkern o. ä. in Verbindung gebracht wurden. Und wenn man sich mal den Schaum vor dem Mund abwischt, muss man halt sagen, dass die AfD unter rein rechtlichen Gesichtspunkten eine Partei ist wie jede andere auch. Es kann also bei diesen Fällen auch nicht um die reine Nähe gegangen sein, sondern um irgendwelche öffentlichen Äußerungen.
Ganz grundsätzlich sollte sich wohl ein Beamter deshalb nicht zu weit aus dem Fenster lehnen, egal in welche Richtung.
Das ist juristisch falsch, Herr Kollege. Die AfD ist KEINE Partei wie jede andere, mir ist jedenfalls keine Partei bekannt, die Mitglieder hat, die rechtskräftig und rechtssicher als Faschisten bezeichnet werden können. Bei der AfD ist das anders. Zufall? Nein. Abgesehen davon, dass ich noch nie einen intelligenten AfD-Sympathisanten getroffen habe, aber das ist nochmal ne andere Geschichte. Ist aber schon eine Kunst, in absolut jeder Frage (außer Migration, dabei hätten sie es belassen sollen) die absolut dümmstmögliche Position zu vertreten. Seit Corona ist die Partei endgültig durch, da sie entschlossen hat am Rand der völlig hängengebliebenen Loser zu fischen, da kommt sie jetzt auch nicht mehr raus. Die Abwahl in SLH ist nur der erste Schritt. Die AfD schafft es nicht mal ohne Wenn und Aber gegen einen glasklar rechtswidrigen Angriffskrieg zu stehen oder hinter der notwendigen Aufrüstung der Bundeswehr. Diese Partei ist wirklich so dumm, dass sie nur deshalb eine Daseinsberechtigung hat, weil sie eben das dümmste Fünftel der Bundesbürger repräsentiert.
Ziemlich harsch für einen Juristen im Feierabend, oder war das Kollege nur despektierlich gemeint? kinki braucht sicher niemanden der ihn verteidigt, aber mich triggert es doch sehr wenn rechts / konservative politische Einstellung immer mit dumm sein gleichgestellt wird. Politik ist im Kern die Suche nach dem Konsens auf den sich möglichst viele Menschen einigen können und nicht die Dominanz derer die gerade eine Mehrheit bilden.
Bei der Suche nach der besten Lösung muss auch jede Meinung und jeder Denkansatz erlaubt sein und gehört werden. Die Freiheit des Anderen hört schließlich nicht da auf wo sie sich von der Meinung der Mehrheit oder Regierung in Acht nehmen muss. Ja die AfD hat ein paar ziemlich ekelige Typen als Mitglieder und die Landesverbände in Ostdeutschland halte ich auch für großteils verfassungsfeindlich unterwegs, aber unsere Demokratie muss das aushalten und mit fairen und legitimen Mitteln bekämpfen. Pauschal über alle drüber rasieren und für dumm erklären bringt diesen Leuten eher noch trotzigen Beistand. Das kinki nicht dumm ist kann man hier lesen und bereits im Podcast hören. Also etwas zu behaupten was erwiesen nicht stimmt untermauert die eigenen Aussage nicht, sondern führt sie ins Lächerliche und entkräftet alle richtigen aufgeführten Argumente.
Das BfV hat die AfD im Auge und das ist gut so. Somit gehört die AfD natürlich in ein Spektrum von Organisationen zu denen ein Beamter keine engen Beziehungen haben sollte. Meine Frau ist nur beim bayrischen Staat angestellt und musste ab einer gewissen Stufe eine Erklärung abgeben nicht Mitglied folgender Organisationen zu sein. Es folgte eine Liste die fast eine ganze DIN A4 Seite füllte. Da waren auch so Sympathieträger wie Attac oder Sea Shepherd drauf. Das wird sich bestimmt nach Staatsapparat für den man arbeitet und den Geheimnissen die man trägt unterscheiden. Darum würde ich Steve raten sich an sein zuständiges Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu wenden und da konkret nachzufragen. Ist immer besser die genauen Spielregeln zu kennen.
Also ich finde die Richtung schon entscheidend…
Das Verwaltungsgericht Köln hat heute in den aufgeführten Klageanträgen der „Alternative für Deutschland“ (AfD) und ihrer Jugendorganisation „Junge Alternative für Deutschland“ (JA) gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) entschieden:
1. Die Klage der AfD auf Unterlassung, sie als Verdachtsfall einzuordnen und zu beobachten sowie eine Einordnung oder Beobachtung öffentlich mitzuteilen (13 K 326/21), wurde abgewiesen.
Es gebe ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei, führte das Gericht zur Begründung aus. Dies habe das BfV in Gutachten und den dazugehörigen Materialsammlungen unter Kontextualisierung der als relevant erachteten Aussagen belegt. Die Einschätzung des BfV beruhe auf einer nicht zu beanstandenden Gesamtbetrachtung. Die Partei befinde sich in einem Richtungsstreit, bei dem sich die verfassungsfeindlichen Bestrebungen durchsetzen könnten. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die Einstufung als Verdachtsfall auch öffentlich mitteilen, um eine politische Auseinandersetzung zu ermöglichen.
2. Die Klage der AfD und der JA auf Unterlassung, die JA als Verdachtsfall einzuordnen und zu beobachten sowie eine Einordnung oder Beobachtung öffentlich mitzuteilen (13 K 208/20), wurde abgewiesen.
Die Einstufung der „Junge Alternative für Deutschland“ (JA) als Verdachtsfall ist nach dem Urteil des Gerichts nicht zu beanstanden. Es bestünden ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der JA.
3. Der Klage der AfD auf Unterlassung, den sogenannten Flügel als Verdachtsfall bzw. als gesichert extremistische Bestrebung einzuordnen und zu beobachten sowie eine Einordnung oder Beobachtung öffentlich mitzuteilen (13 K 207/20) wurde teilweise stattgegeben.
Das Gericht hat entschieden, dass das BfV den „Flügel“ als Verdachtsfall einstufen durfte. Die Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung sei heute – nach der formalen Auflösung des Flügels – nicht zulässig.
4. Der Klage der AfD auf Unterlassung der Behauptung, der sogenannte Flügel habe bis zu seiner Auflösung etwa 7.000 Mitglieder gehabt, und seine Mitgliederzahl betrage auch weiterhin 7.000 (13 K 325/21), wurde stattgegeben.
Zu den Entscheidungen des Gerichts äußert sich Thomas Haldenwang, Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz:
„„Ich begrüße, dass das BfV in seiner Bewertung der AfD vom Verwaltungsgericht Köln bestätigt worden ist. Das ist ein guter Tag für die Demokratie. Sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt und von uns ausgewertet wurde, wird sich das BfV weitergehender äußern.““
Quelle: Bundesamt für Verfassungsschutz
Der Kommentar von kinki1681 ist tendenziös und wenig kenntnisreich geschrieben. Zum einen ist die rhetorische Figur „wenn man sich mal den Schaum vor dem Mund abwischt“ ein sehr durchschaubarer Versuch, Leuten, die die AfD kritisieren, Irrationalität zu unterstellen. Übrigens ein typisches Manöver der Rechtsaußen-Internet-Szene, das ich hier aber nicht zu hoch bewerten will. Da Steve in Schleswig-Holstein Beamter ist, verweise ich mal auf § 33 BeamtStG (Grundpflichten):
„(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.“
Bezüglich der AfD dreht sich die Debatte darum, dass bei selbiger erhebliche Zweifel (die man ja natürlich nicht teilen muss) bestehen, ob sie nicht Abs. 1 S. 3 (Verfassungstreue, freiheitlich-demokratische Grundhaltung) widersprechende Ziele verfolgt, was ein Engagement in der AfD bezüglich beamtenrechtlicher Grundpflichten problematisch werden ließe. Wie gesagt, man muss diese Auffassung nicht teilen (ich teile sie), aber das hat nichts mit „Schaum vor dem Mund“ zu tun. Es geht auch nicht darum, „irgendwie mit AfD, Querdenkern o. ä. in Verbindung gebracht“ zu werden (ein rechtes Opfer-Narrativ), sondern um einigermaßen ausgeprägtes Engagement für (abkürzend formuliert) verfassungsfeindliche Organisationen.
Zum anderen ist es so, dass das Gebot der politischen Mäßigung in der sog. heißen Phase von Wahlkämpfen strenger ausgelegt wird als sonst. Dazu müsste es eigentlich Hinweise des schl.-h. Innenministeriums geben, die mir nicht vorliegen, die Steve sich aber eigentlich über seinen Dienstherrn beschaffen können müsste. Typischerweise sind z. B. Besuche von Politiker:innen in Dienstgebäuden während der heißen Phase grds. ausgeschlossen, während sie zu anderen Zeiten durchaus mal stattfinden können.
Dass es vor diesem Hintergrund für problematisch angesehen würde, wenn ein aktiver Beamter den Spitzenkandidaten einer Partei im Wahlkampf begleitet, darf man doof finden, ist insoweit aber nicht überraschend.