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„Ich bin entsetzt über die ganze Panikmache“ sagt dagegen Thomas Hoeren, Professor an der Universität Münster. „KUG, Recht am eigenen Bild, Fotografen können keine Bilder mehr machen – das ist blanker Unsinn“ […] Auch die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff spricht von „großer Panikmache“. Voßhoff ist davon überzeugt, dass mit Inkrafttreten der DSGVO das Kunsturheberrecht weiterhin Geltung hat

Laut dieser Kolumne auf Heise.de ändert sich für Fotografen und Filmemacher überhaupt nichts. Schön, dass man jeden Tag einen anderen Experten mit einer neuen Meinung/Interpretation dazu liest. Als Blogger und Youtuber bin ich davon völlig verwirrt. Was ich darf und was ich nicht mehr darf, scheint wohl jeder anders zu sehen. Am Ende halt ich trotzdem erstmal die Füße still und warte, welche Entwicklung die ganze Sache nimmt…

Quelle: Heise.de


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17 KOMMENTARE

  1. Kann der Bundesgerichtshof sich nicht selbst verurteilen, damit man einen Präzedenzfall hat?

    Das ist wirklich total undurchsichtig. Jeder sagt was anderes.

  2. Das ganze ist wirklich verwirrend. Ich arbeite in einer stark vernetzten Online Marketing Agentur und weder wir noch unsere Partner wissen zu 100%, wie genau die DSGVO am Ende umzusetzen ist.

    Ich bin nur froh, dass ich mich da als Designer nicht ganz so umfangreich befassen muss

  3. Der Fotografie-Podcast „Happy Shooting“ nimmt heute auch eine Folge zum Thema DSGVO auf.. bin mal gespannt, welche Meinung dort dann vertreten wird 😉

  4. Das BMI hat genau zu diesem Punkt auch im FAQ zum DSGVO etwas veröffentlicht.

    https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2018/04/faqs-datenschutz-grundverordnung.html

    „Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine – wie bislang schon – jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegenstehe, ist daher unzutreffend.

    Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.

    Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich.“

    Also für mich sieht die Sache jetzt klar aus und die offizielle Aussage des BMI wiegt für mich schwerer als die von Kinki & Co.

  5. Das die Gerichte regelmäßig als Kontrollinstanz strittige Gesetze überprüfen und im Bedarfsfall Nachbesserungen anordnen / gleich das gesamte Gesetzt einkassieren finde ich ja gut und richtig. Ist ein wichtiger und richtiger Baustein unserer Demokratie. (*hust* Bayern Grundgesetzt *hust*)

    Aber in letzter Zeit erscheint es mir so als würden das Verfassungsgericht ein vernünftiges Gesetzgebungsverfahren ersetzen müssen. Und das halt mit Jahren verzug und immensen Kosten, weil sich irgend ne arme Sau erst auf Eigeninitiative durch alle Instanzen klagen muss.

    Es ist traurig und beschämend.

  6. Von neuen Meinungen/Interpretationen kann nicht die Rede sein. Im Zentrum steht noch immer die Frage des Verhältnisses von KUG und DSGVO. Dazu wurde schon in deinem ersten Post zur DSGVO im Grunde alles gesagt:

    Art. 85 DSGVO lässt zwei Lesarten zu. Entweder kann man sich auf bestehende Gesetze (wie das KUG) berufen oder eben nicht. Das Bundesinnenministerium und viele „Experten“ verlassen sich auf ersteres und hoffen, dass es gut geht; rechtlich unvertretbar ist das nicht. Freilich wäre diese Rechtsunsicherheit vermeidbar gewesen, wenn der Gesetzgeber sich mit einem Neuerlass frühzeitig rückversichert hätte.

  7. Also laut dem SWR3 Bericht heute im Radio, zusammen mit dem RA Solmecke (oder so ähnlich), der anscheinend einen größeren YouTube Channel hat, stehen die Abmahnanwälte schn bereit um ab Freitag loszulegen und sich ihre neue Wohnungen zu finanzieren.

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