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Beim Antragsteller handelt es sich um eine enge Kontaktperson seiner 92-jährigen Mutter. Daher hat der Antragsteller nach § 3 Abs .1 Nr. 3a der Coronavirus-Impfverordnung mit hoher Priorität einen Anspruch auf eine Schutzimpfung. Er begehrt nun eine schnellstmögliche Impfung mit dem BioNtech- oder dem Moderna-Impfstoff. Die zuständige Behörde lehnte dies ab. Der Antragsteller beantragte daher beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Diesen Antrag begründete er u.a. damit, dass das Recht auf Auswahl des Impfstoffs sei grundrechtlich geboten, da das Grundgesetz das Recht auf körperliche Unversehrtheit schütze. (Via)

Erinnert Ihr Euch noch, dass wir beim Vereinfacher genau darüber vor zwei Wochen ein Video gemacht haben?

Hätte er sich das Video mal besser vor der Klage angeschaut. Die Sache ist doch relativ eindeutig: Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Anspruch des Klägers mit dem Verweis auf die Coronavirus-Impfverordnung abgelehnt…

…denn hierin werde allein der Kreis der Anspruchsberechtigten und die Reihenfolge ihrer Impfung bestimmt, aber nichts zu einem bestimmten Impfstoff oder des Verfahrens für die Bestimmung der Reihenfolge geregelt. Der Antragsteller überspanne die Anforderungen aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, wenn er meint unmittelbar hieraus seinen Anspruch herleiten zu können. (Via)

Schon krass, wie wirklich „jeder“ in dieser Pandemie versucht, sich irgendwie seine persönlichen Interessen einzuklagen. Wahnsinn!




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1 KOMMENTAR

  1. Ich kann nur sagen lasst euch so bald wir möglich impfen, mir hat es den arsch gerettet und hätte ich keinen freiwiligen schnelltest auf arbeit gemacht wäre es bei mir nichtmal rausgekommen. Es war bei mir kein fieber, ein „leichtes“ unwohlsein und ne rotznase, mehr nicht.

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