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Wer fremde Videos auf seiner eigenen Webseite einbettet, verletzt nicht grundsätzlich das Urheberrecht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden. Das sogenannte Framing ist aber nur gestattet, wenn der Rechteinhaber das Video selbst zuvor für Internetnutzer frei zugänglich gemacht hat. (Az.: I ZR 46/12)

Immerhin mal ein Urteil für die Internet-Nutzer. Hatte mich schon auf weitere Abmahnungen wegen eingebetteter Videos eingestellt.

Quelle: lr-online.de

Danke an Alex für den Link!


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1 KOMMENTAR

  1. Nichts neues im Staate Buntland … diese Rechtsprechung war schon vor der Klarstellung durch den BGH herrschende Meinung.

    Du freust dich m. E. allerdings etwas zu früh, Steve, denn das Urteil ist eben gerade KEIN Freibrief, Youtube-Videos auf die eigene Seite einzubinden.

    Entscheidend ist nämlich, ob das Video „legal“ auf Youtube steht. Wurde durch das Hochladen des Videos eine Urheberrechtsverletzung begangen, z.B. weil ARD/ZDF/RTL usw. ihre Sendungen nicht auf YT, sondern in der eigenen Mediathek haben wollen, begeht man durch Framing sehr wohl dieselbe Urheberrechtsverletzung.

    Und das ist der Haken an der Sache: In vielen Fällen wirst du nicht von vorneherein sagen können, ob ein Video auf YT einen Urheberrechtsverstoß darstellt.

    In diesen Fällen hilft Dir dann auch das Urteil nicht weiter. Denn der BGH hat im Grunde nur gesagt, dass Framing keinen NEUEN Verstoß darstellt. Anders ausgedrückt: Wenn Du ein eigenes Video auf YT stellst, bist du auch damit einverstanden, dass andere es embedden.

    TL:DR-Version: Ein Urheberrechtsverstoß durch das Hochladen wirkt beim Einbetten des Videos fort, das Einbetten selbst stellt jedoch keinen eigenständigen Urheberrechtsverstoß dar.

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